Zustellung: Fehlende Rückgabe eines Empfangsbekenntnisses und teilweise Unleserlichkeit des Zustellungsdatum auf Briefumschlag

Der Rechtsanwalt ist weder bei einem mit der Post noch einem elektronisch vom Gericht an ihn gesandten Schriftstück prozessual (anders als nach dem Standesrecht) verpflichtet, ein Empfangsbekenntnis abzugeben.

 

Erfolgt die Zustellung (hier eines Versäumnisurteils) mit postalischer Zustellung, ist zwingend nach § 180 S. 3 ZPO auf dem Zustellungsumschlag vom Zusteller das Datum der Zustellung zu vermerken. Wird auf diesem kein Datum vermerkt, gilt die Zustellung erst als mit dem Tag des tatsächlichen Zugangs (§ 189 ZPO) als bewirkt (BGH, Urteil vom 15.03.2023 - VII ZR 99/22 -). Dies gilt auch dann, wenn das Zustellungsdatum auf dem Briefumschlag nicht eindeutig zu lesen ist (hier bei dem Tag der Zustellung, ob es sich um den 12. oder 17.12.2022 handelt).

 

Gibt der Anwalt (hier bei einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil) an, an welchem Tag (Datum) er dieses erhalten hat, rechnet sich die vom Gericht gesetzte oder gesetzlich vorgeschriebene Frist ab diesem Datum, § 189 ZPO.  

 

 

OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2023 - 10 U 472/23 -

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