Berufungsrücknahme: Wann kann Gegner Kostenerstattung (nicht) verlangen ?

Nach § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 ZPO sind die Rechtsanwaltskosten grundsätzlich in zivilrechtlichen Streitigkeiten zu erstatten, ohne dass eine Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erfolgt. Allerdings unterliegen sie und die Durchsetzung des Anspruchs dem aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Missbrauchsverbot.

 

Erfolgt mit der Zustellung einer Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegründung der Hinweis darauf, dass wegen Versäumung einer Frist beabsichtigt sei, das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, so kann der Gegner  (auch wenn nach der Kostenentscheidung der Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat) seine Rechtsanwaltskosten nicht durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Rechtsmittelführer festsetzen lassen, wenn sich der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelgegners erst nach diesem Hinweis zur Akte des Rechtsmittelgerichts für das dortige Verfahren meldet. Die vorangegangene Empfangnahme der Rechtsmittelschrift und -begründung wären hier noch als erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter erfolgt und mit den dortigen Gebühren abgegolten.

 

Erfolgt die Meldung zur Gerichtsakte allerdings, nachdem der Rechtsmittelführer zu erkennen gibt, das Verfahren trotz des gerichtlichen Hinweises fortsetzen zu wollen, sind die Kosten des gegnerischen Prozessbevollmächtigten auch dann zu erstatten, wenn danach das Rechtsmittel zurückgenommen wird.

 

 

BAG, Beschluss vom 15.12.2023 – 9 AZB 13/23 -

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