Widerrufsrecht zum Nachtrag eines Werkvertrages (Bau- oder Verbrauchervertrag)

Schließt der Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Erbringung von Ausbauarbeiten an seinem Privathaus, liegt ein Werkvertrag vor, unabhängig davon, ob es sich um einen Bau- (§ 650a BGB) oder Verbrauchervertrag (§ 650i BGB) handelt. Kommt es außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (hier: auf der Baustelle) zu einem Nachtrag zu diesem Vertrag, in dem für die danach zu erbringenden Leistung ein bestimmtes Entgelt zu zahlen ist, liegt ein selbständiger Vertrag vor, zu dem dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht (§ 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB), mit der Folge, dass er Rückzahlung des gezahlten Werklohns verlangen kann.

 

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2023 - 8 U 17/23 -

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