Beweis des ersten Anscheins für Zugang eines Einwurf-Einschreibens

Nach dem Beweis des ersten Anscheins gilt der Zugang eines Einwurf-Einschreibens als erfolgt, wenn der Absender den Einlieferungsschein und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorlegt. Dies gilt auch im Hinblick auf das Datum der Auslieferung. Ferner ist, erfolgt die Zustellung durch einen Mitarbeiter der Deutschen Post AG, davon auszugehen, dass die Zustellung zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten erfolgte.

 

 

LAG Nürnberg, Urteil vom 15.06.2023 - 5 Sa 1/23 -

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