Registeranmeldung durch aufschiebend bedingt bestellten Geschäftsführer

Die Anmeldung (notarielle Beurkundung der Anmeldung) eines neu bestellten Geschäftsführers, dessen Bestellung in der Zukunft liegt, durch diesen ist wirksam, wenn er zum Zeitpunkt der Anmeldung zwar noch nicht im Handelsregister eingetragen, aber anmeldeberechtigt war. Anmeldeberechtigt ist er auch bei einer aufschiebend bedingten Bestellung.

 

Die Bestellung zum Geschäftsführer zu einem bestimmten Termin stellt sich als aufschiebende Bedingung dar. Damit genügt zur Wirksamkeit der Anmeldung, wenn diese unmittelbar nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung bei dem Registergericht eingereicht wird.

 

 

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2023 - 27 W 42/23 -

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