Vertretung des Kindes bei Unterhaltsänderungsantrag durch mit sorgeberechtigten nicht ehelichen Vater

In einem Unterhaltsabänderungsverfahren eines Elternteils gegen das gemeinschaftliche minderjährige Kind, bei dem beiden nicht miteinander verheirateten Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht zusteht, ist der Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, der das Verfahren betreibt.

 

Eine Ergänzungspflegschaft des Kindes zur Vertretung in diesem Verfahren bedarf es aber nur dann, sollten auch bei dem andren Elternteil Gründe vorliegen, die einer Vertretung entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall, so wächst die elterliche Sorge insoweit dem anderen Elternteil alleine zu, der dann das minderjährige Kind in dem Verfahren vertritt.

 

 

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.10.2023 - 12 UF 81/23 -

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