Zeugnisverweigerungsrecht: Zur Beschwerde, wenn dem nicht aus allen benannten Gründen stattgegeben wird

Zu unterscheiden ist bei dem Zeugnisverweigerungsrecht u.a. zwischen Angehörigen eines Zeugen, die Partei sind (Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) und solchen, die nicht Partei sind (Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO). Die Normen spiegeln unterschiedliche Konfliktlagen wieder.

 

Beruft sich ein Zeuge bei der Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts sowohl auf § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als auch auf § 384 Nr. 2 ZPO, muss das damit befasste Gericht über beide Verfahrensgegenstände im Rahmen des Zwischenstreits durch Zwischenurteil entscheiden. Tenoriert das Erstgericht zwar, dass dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, lehnt es aber in den Entscheidungsgründen ein solche nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ab, ist der Zeuge diesbezüglich beschwert. Er kann in diesem Fall Beschwerde wie auch Anschlussbeschwerde (form und fristgerecht) einlegen. Legt er diese nicht ein, fällt der Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei dem Beschwerdegericht (wenn eine Partei Beschwerde einlegt, der Zeuge aber weder Beschwerde noch Anschlussbeschwerde einlegt) nicht an und ist von diesem darüber nicht zu entscheiden.

 

Die Zeugnisverweigerung nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO greift weiter als jene nach § 384 Nr. 2 ZPO, da sie grundsätzlich für das gesamte Verfahren gilt, demgegenüber sich § 384 Abs.1 Nr. 2 ZPO nur auf die Beweisfrage bezieht.

 

 

BGH, Beschluss vom 20.07.2023 - IX ZB 7/22 -

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