Kaskoversicherung: Falsche Angaben zu Vorschäden und nicht dargelegte Vorschäden und ihre Reparatur

Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus, wobei der Versicherungsnehmer vorsätzlich handeln muss, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Infolge des Verschweigens bekannter Vorschäden kann der Kaskoversicherer wegen Obliegenheitspflichtverletzung die versicherungsvertragliche Leistung verweigern, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG.

 

Macht der Versicherungsnehmer einen fiktiven Schadensersatzanspruch auf Gutachtenbasis nach einem wirtschaftlichen Totalschaden in Form des (Netto-) Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes geltend, sind die Vorschäden nach Art und Umfang und eine mögliche Reparatur darzulegen und nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, kann auch kein Mindestschaden nach § 287 ZPO geschätzt werden.

 

 

Hanseatische OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 14.06.2023 - 3 U 41/22 -

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