Ehrverletzende Äußerungen zwischen Wohnungseigentümern eine wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheit ?

Eine ehrverletzende Äußerung zwischen Wohnungseigentümern ist nicht aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheit iSv. § 43 Nr. 1 WEG a.F. / § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F.. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerung im Zusammenhang mit einer Diskussion / einem Streit über Rechte und Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis erfolgt.

 

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die ehrverletzende Äußerung im Rahmen einer Eigentümerversammlung der GdWE oder einer Beiratssitzung erfolgt. In diesem Fall ist die ehrverletzende Äußerung eine Angelegenheit nach § 43 Nr. 1 WEG a.F. / § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F..

 

 

BGH, Urteil vom 22.09.2023 - V ZR 254/22 -

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