Beschwerde des Nachlassgläubigers gegen Feststellung des Fiskus als Erben (§ 1969 BGB)

Kann ein Erbe nicht innerhalb einer nach den Umständen entsprechenden Frist als Erbe ermittelt werden, hat das Nachlassgericht den Fiskus als Erben im Beschlussweg festzustellen. Der Beschluss hat keine rechtsbegründende Wirkung (er begründet nur eine widerlegbare Vermutung der Erbenstellung des Fiskus, § 1964 Abs. 2 BGB) und kann bei Vorliegen neuer Tatsachen jederzeit aufgehoben werden, § 48 Abs. 1 FamFG.

 

Der Feststellungsbeschluss kann von demjenigen mit der Beschwerde angefochten werden, der geltend machen kann, von dem Beschluss beschwert zu sein, § 59 Abs. 1 FamFG. Beschwert wäre der Erbe. Nicht aber beschwert ist der Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegenüber dem Fiskus wie auch gegenüber dem aus seiner Sicht wirklichen Erben geltend machen.

 

 

OLG Celle, Beschluss vom 22.03.2023 - 6 W 31/23 -

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