Nachlasspflegschaft auf Antrag (§ 1961 BGB) und dessen Voraussetzungen

Die Anordnung einer beantragten Nachlasspflegschaft setzt eine Forderung des Nachlassgläubigers gegen den Nachlass voraus, § 1961 BGB. Ferner muss eine unsichere Erbrechtslage bestehen, § 1960 BGB.

 

Eine unsichere Erbrechtslage setzt voraus, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat, die Annahme ungewiss ist oder der Erbe seiner Person nach unbekannt ist. Der Nachlassgläubiger hat Nachforschungen anzustellen. Aus seiner besonderen Situation heraus als von den Erben fernstehender Gläubiger sind ihm aber umfangreiche Nachforschung zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Passivlegitimation des Erben nicht zumutbar.

 

 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2022 - 3 W 84/22 -

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