Handy: Benutzung/halten versus Umlagerung während Freitelefonierens, § 23 Abs. 1a StVO

§ 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO erlaubt dem Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, welches der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder dazu bestimmt ist (Handy/Smartphone), zu benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Das Aufnehmen / Halten des Geräts ist nur im Zusammenhang mit dessen Bedienung (Nutzung) untersagt.

 

Eine (nicht auf die Nutzung bezogene) Ortsveränderung des Gerätes im Fahrzeug ist nicht untersagt. Das gilt auch dann, wenn während der Ortsveränderung die Freisprecheinrichtung nicht beendet wurde.Erfolgt die Umlagerung, um einen besseren Empfang zu haben, liegt allerdings eine Benutzung vor.

 

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023 - 1 ORbs Ss 151/23 -

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