Sondernutzungsrechte: Wirksamkeit der gestreckten Begründung (§ 19 GBO)

Eine gestreckte Begründung eines Sondernutzungsrechts ist wirksam, wenn die Zuordnungs-/Bewilligungserklärung des in der Teilungserklärung ermächtigten Eigentümers durch Zugang beim Grundbuchamt zu einem Zeitpunkt wirksam geworden ist, als er noch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war und noch nicht alle Einheiten veräußert waren.

 

Für die damit begründete Wirksamkeit nach § 19 GBO kommt es nicht darauf an, welche Zeit vergangen ist und ob möglicherweise schuldrechtlich über das Sondernutzungsrecht verfügt wurde.

 

Es ist daher in diesem Fall nicht erforderlich, dass alle Sondereigentümer die Zuordnung bewilligen.

 

 

Kammergericht, Beschluss vom 07.02.2023 - 1 W 213/22 -

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