Verjährungshemmung problematisch bei elektronischer Antragsübermittlung an Gerichte

Hintergrund ist ein Systemfehler im April 2023 bei der Übermittlung von Schriftsätzen via beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) an das Eingangspostfach des Gerichts (EGVP) auf dem nach § 103d ZPO bestimmten Weg. Nach Angaben der zuständigen Stelle in Nordrhein-Westfalen sollen diese trotz eines den Eingang bestätigenden, dem Absender automatisch zugeleiteten Sendeprotokolls (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO), teilweise nicht bei den Gerichten eingegangen sein. Wird eine prozessuale Frist versäumt, konnte mithin gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

 

Wie aber steht es um die materiellrechtlichen Fristen, hier die Verjährungsfristen ? § 204 BGB (ggf. iVm. § 167 ZPO) sieht für Klagen, Mahnbescheide oder Anträge auf Sicherung des Beweises den Eingang bei Gericht als Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung vor. Dieser Eingang lag aber wegen des Systemfehlers nicht vor und der Rechtsanwalt konnte und musste im Hinblick auf das Sendeprotokoll von einem Zugang ausgehen.  Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt scheiden aus, Ein Staatshaftungsanspruch gem. §339 BGB dürfte auch nicht gegeben sein. Bleibt nun der Mandant auf seinen Schaden „sitzen“ ?

 

 

Der Verfasser geht von einer Gesetzeslücke auch, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat. Sein Lösungsansatz ist der Rechtsgedanke der höheren Gewalt gem. § 206 BGB. Andernfalls bliebe nur der Weg, vorsorglich, bei Gefahr des Ablaufs materiellrechtlicher Fristen, neben dem notwendigen elektronischen Versand auch über einen alternativen Weg iSv. § 130d S. 2 ZPO das Schriftstück zu versenden und nach Feststellung, dass das Sendeprotokoll falsch war, die Zulässigkeit des alternativen Weges darzulegen und glaubhaft zu machen. 

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