Stundenlohnvereinbarung und Substantiierungsanforderung sowie Darlegungs- und Beweislast

Das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) gebietet es, den Kern eines Vortrages der Prozessbeteiligten zu erfassen. Es darf nicht allenfalls auf den äußeren Wortlaut abgestellt werden.

 

Weiterhin verbietet die Gewährung rechtlichen Gehörs, überspannte Substantiierungsanforderungen an einen Vortrag zu stellen.

 

Bei nach Zeitaufwand abzurechnenden Arbeiten muss nur darlegt und gegebenenfalls bewiesen werden, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchem Stundensatz angefallen sind. Eine Differenzierung dergestalt, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden, ist nur erforderlich, wenn dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. In Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung ist es Sache des Bestellers, eine Begrenzung der Stundenlohnvergütung dadurch zu bewirken, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergibt; bei Streit, ob die Arbeitszeit für Nachbesserungen benötigt wurde, obliegt dem Besteller die Darlegungslast.

 

 

BGH, Beschluss vom 01.02.2023 - VII ZR 882/21 -

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