WEG: Jahresabrechnung: Keine Rechnungsabgrenzung / Unwirksamkeit des Beschlusses zu Nach-/Vorschüssen

Grundlage des Beschlusses zu Nachschüssen für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und der Anpassung der Vorauszahlungen ist die vom Verwalter zu erstellende Jahresabrechnung, § 28 Abs. 2 WEG.

 

Ist die Jahresabrechnung nicht plausibel, genügt der den Beschluss über die Nachschüsse und Anpassung der Vorauszahlungen anfechtende Wohnungseigentümer seiner Darlegungslast, wenn er dies aufzeigt. In diesem Fall ist die WEG sekundär darlegungsbelastet und hat zu erläutern, weshalb gleichwohl der Beschluss zu den Nachschüssen und die Anpassung der Vorauszahlungen zutreffend ist. Kann sie dies nicht darlegen oder steht fest, dass sich Mängel in den Einzelabrechnungen auf die Nachschüsse und die Anpassung der Vorauszahlungen auswirken, ist der Beschluss über die Nachschüsse und die Anpassung der Vorauszahlungen für unwirksam zu erklären. Nicht betroffen ist der in dem Beschluss enthaltene - vom übrigen Beschluss trennbare - Teil, der die Vorauszahlungen zu Rücklagen (hier: Erhaltungsaufwendungen) betrifft, wenn sich auf diesen die (hier) fehlerhafte Berechnung der Bewirtschaftungskosten nicht auswirkt.

 

Unzulässig ist eine Rechnungsabgrenzung (also Kosten/Einnahmen nach dem Abrechnungszeitraum in die Abrechnung noch mit aufzunehmen).

 

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2023 - 2-13 S 68/22 -

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