Einsichtsrecht in Verwaltungsunterlagen nicht durch Wohnungseigentümer

Ein Wohnungseigentümer hat mit Änderung des neuen Wohnungseigentumsgesetzes (01.12.2020) weder ein eigens Auskunftsrecht noch einen Rechenschaftsanspruch gegen den Verwalter (auch nicht gegen den ausgeschiedenen Verwalter). Die Rechte können nur von der  Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (dem Verband) geltend gemacht werden.

 

Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und dem Verwalter bestehen nicht. Daher kann der einzelne Wohnungseigentümer keine Einsicht in die Kontounterlagen gegenüber dem (auch ausgeschiedenen und die Unterlagen nicht an den neuen Verwalter herausgebenden) Verwalter geltend machen.

 

 

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.10.2022 - 2-13 S 59/22 -

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