Schlichtungsverfahren bei Klage wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Ob vor einer Klage ein Schlichtungsverfahren obligatorisch erforderlich ist, regelt § 15a EGZPO in Verbindung mit den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen (hier § 53 JustG NRW).

 

Eine Klage wegen „Verletzung der persönlichen Ehre“ erfordert nach §§ 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGZPO, 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW ein Schlichtungsverfahren. Allerdings werden davon nicht alle  Ansprüche aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst. Vielmehr werden nur Ehrverletzungen iSd. §§ 185 bis 189 StGB erfasst.

 

Wird ein höchstpersönlichen Chatverlauf bestimmten Dritten offenbart, um einen der Verfasser  in seinem Ansehen oder Ruf zu diskreditieren, liegt darin keine Verletzung der persönlichen Ehre iSv. § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGZPO.

 

 

BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 258/21 -

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