Kosten des Rechtsstreits: Die Vergleichsgebühr bei gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitbeilegung

Werden in einem gerichtlich protokollierten Vergleich die „Kosten des Rechtsstreits“ geregelt, sind in der Regel, sollte sich abweichendes nicht ergeben, entgegen § 98 S. 1 ZPO auch die Kosten des Vergleichs mit umfasst.

 

Kommt es während des Rechtsstreits zu einem außergerichtlichen Vergleich,  in dem die Parteien auch die „Kosten des Rechtsstreits“ regeln und erklären die Parteien im Anschluss unter Verweis auf den außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, und trifft das Gericht eine Kostenentscheidung gemäß dem Vergleich zu den „Kosten des Rechtsstreits“, so werden in der Regel die Kosten des Vergleichs davon nicht umfasst, sollten sich keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung ergeben.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.09.2022 - 28 W 1/22 -

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