Umsatzsteuervorauszahlung und Fälligkeit bei dem Einnahme-Überschuss-Gewinnermittler

Der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann grundsätzlich nur die in dem Kalenderjahr der Gewinnermittlung angefallenen Ausgaben berücksichtigen. Unter bestimmten Umständen kann er nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel erfolgte Zahlungen noch dem vorherigen Kalenderjahr als Ausgabe zuordnen.

 

Diese Zehn-Tage-Frist gilt dann nicht, wenn die Fälligkeit  erst nach diesem Zeitpunkt eintritt, der Steuerpflichtige also freiwillig zu früh zahlt.

 

Her der Steuerpflichtige für die Umsatzsteuer eine Dauerfristverlängerung beantragt und wurde sie ihm erteilt, so hatte er für die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2015 diese bis zum 10.02.2016 zu bewirken. Zahlt er die Vorauszahlung bereits am 06.01.2016, hat er zwar innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums gezahlt, doch vor Fälligkeit, die erst nach diesem Zeitraum lag. Damit ist die Zahlung nicht dem Kalenderjahr 2015 als Betiebsausgabe zuzuordnen. Der am 06.01.2016 gezahlte Betrag erhöht den Gewinn des Steuerpflichtigen für 2015.

 

 

BFH, Urteil vom 13.12.2022 - VII R 1/20 -

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