Grober Undank: Ist der darauf beruhende Widerruf der Schenkung zu begründen ?

Der Widerruf einer Schenkung kann wegen groben Undanks erfolgen, § 530 Abs. 1 BGB. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker den Beschenkten verziehen hat, ferner auch dann, wenn seit Kenntnis des Schenkers von den den Widerruf rechtfertigenden Gründen ein Jahr verstrichen ist.

 

In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der überwiegenden Literatur wird die Ansicht vertreten, dass der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gegenüber dem Beschenkten zur Wirksamkeit des Widerrufs begründet werden muss.

 

Der X. Zivilsenat hat nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass der Widerruf der Schenkung gegenüber dem Beschenkten gem. § 530 BGB nicht begründet werden muss.  Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und auch aus einem systematischen Vergleich zur fristlosen Kündigung bei einem Dienstvertrag nach § 626 BGB (die zur Wirksamkeit auch nicht begründet werden muss). Erst im gerichtlichen Verfahren hat der Schenker die Gründe darzulegen, aus denen er den groben Undank des Beschenkten ableitet, und diese zu beweisen.

 

 

BGH, Urteil vom 11.10.2022 - X ZR 42/20 -

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