Bebauungsplan und Anspruch auf Erschließung entgegen § 123 Abs. 3 BauGB

Die Erschließung ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde, § 123 Abs. 1 BauGB. Alleine der Umstand, dass die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt, begründet keinen Erschließungsanspruch, § 123 Abs. 3 BauGB.

 

Kommt die Gemeinde über Jahre ihrer Erschließungsaufgabe nach § 123 Abs. 1 BauGB nicht nach, verdichtet sich allerdings nach Treu und Glauben die gemeindliche Erschließungsaufgabe zu einem korrespondierenden Anspruch, jedenfalls dann, wenn sich die Gemeinde entscheidet, den Bebauungsplan nicht aufzuheben.

 

 

BVerwG, Beschluss vom 15.06.2022 - 9 B 32.21 -

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