Verkehrssicherungspflicht: Beweislastverteilung bei deren Verletzung

Bei Sturz eines Kunden in einem Ladengeschäft infolge einer Bodenverunreinigung (hier: Weintraube vor Pflanzeneinrichtung eines Einrichtungshauses) haftet der Betreiber wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn er nicht darlegt, dass und wie er Kontrollen so durchführt, dass ein Sicherheitsgrad erreicht wird, der in dem entsprechenden Bereich von der herrschenden Verkehrsauffassung für erforderlich gehalten wird, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Dass diese Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt wurden, hat der Betreiber ebenfalls zu beweisen.

 

 

BGH, Urteil vom 15.10.2022 - VI ZR 1283/20 -

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