Ampelausfall (während Abbiegens) und unabwendbares Ereignis iSv. § 17 Abs. 3 StVG

Ist durch einen grünen Pfeil der Linksabbiegerampel das Fahren nach links gestattet, kann der Linksabbieger darauf vertrauen, dass Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und das Haltegebot beachtet. Der Umstand, dass nach Passieren der Ampel die Ampelanlage ausfällt, beseitigt nicht den Vertrauensgrundsatz.

 

Da der Linksabbieger beim Abbiegevorgang eine an der Einmündung der Straße stehende Fußgängerampel sehen kann (die nicht funktioniert), ist ein durch den Ausfall der Ampelanlage deshalb bedingter Unfall mit einem nun auf der bisherigen Straße entgegengesetzt fahrenden Fahrzeug für ihn nicht unabwendbar iSv. § 17 Abs. 3 StVG, da er aufgrund des Ausfalls der Fußgängerampel auf eine Fehlfunktion derselben hätte schließen müssen und den Abbiegevorgang zunächst hätte abbrechen müssen.

 

Ist für den entgegenkommenden Fahrzeugführer der Ausfall der Ampel ersichtlich, da er zunächst rot hatte und dann die Ampel ausfiel, trifft ihn ein (allerdings in Ansehung der Ausnahmesituation nicht grobes) Verschulden wegen Verstoßes gegen §§ 1, 11 Abs. 3 StVO. Da ein schuldhaftes Verhalten des Abbiegenden nicht vorliegt, dieser nur aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr haftet, beträgt dessen Haftungsanteil nur 20%.

 

 

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 20.09.2022 - 7 U 201/21 -

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