Umgangspflicht, § 1684 Abs. 1 BGB: Erzwingung durch Ordnungsgeld und Kindeswohl

Dem Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern steht eine Umgangspflicht gegenüber, § 1684 BGB.

 

Verweigert ein Elternteil den Umgang mit seinen Kindern, kann Ordnungsgeld zur Durchsetzung dieser Pflicht und dem Recht der Kinder verhangen werden. Davon ist dann abzusehen, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Vollziehung des Umgangs dem Kindeswohl dient.

 

Das Familiengericht muss bei der Abwägung auch die Folgen einer Entfremdung der Kinder von dem umgangspflichtigen Elternteil für ihre psychosoziale Entwicklung berücksichtigen.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2022 - 6 WF 112/22 -

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