Beschwerde gegen unanfechtbare Entscheidung und zugelassene Rechtsbeschwerde

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss im selbständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff ZPO) auf Durch- oder Fortführung des Verfahrens ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

 

Wird eine Beschwerde gleichwohl eingelegt, hat das Beschwerdegericht diese als unzulässig abzuweisen. Entscheidet das Beschwerdegericht in der Sache gleichwohl, ist dies bindend, auch dann, wenn sie von der Entscheidung des Erstgerichts abweicht.  

 

Lässt das Beschwerdegericht eine Rechtsbeschwerde zu (ggf. auch nur zur Prüfung der von ihm vorgenommenen Zulassung der Beschwerde) ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig abzuweisen, da die Beschwerde zum Landgericht unzulässig war. Eine Rechtsbeschwerde ist trotz Zulassung nach §  574 Abs. 1 S. 2 ZPO in diesem Fall als unzulässig abzuweisen.

 

In der Anmerkung zur Entscheidung nimmt der Verfasser Stellung zu einem mögliche Verfassungsverstoß wegen Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.

 

 

BGH, Beschluss vom 15.09.2022 - V B 71/21 -

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