Rabatt in Blickfangwerbung und Fußnote mit Einschränkungen

Blickfangwerbung darf beim Verbraucher nur dann den Eindruck vermitteln, sie beschreibe das Angebot verlässlich und würde alles Wesentliche enthalten, wenn es sich nicht um eine objektiv unzutreffende Werbeaussage handelt.

 

Der Umstand, dass in einer Fußnote eine Klarstellung oder Erläuterung erfolgt, die der Verbrauch in der Blickfangwerbung als solcher nicht sehen kann, vermag die Blickfangwerbung nicht richtigzustellen. Sie bleibt irreführend und verstößt gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG a.F. (§ 5 Abs. 2 Nr 2 UWG n.F.).

 

Die Blickfangwerbung zu Rabatt bei einem Küchenkauf und die Angabe in einer Fußnote, der Rabatt würde erst bei einem Kaufpreis einer Küche ab einem bestimmten Betrag gewährt, ist irreführend und nach § 5 UWG wettbewerbswidrig.

 

 

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 16.08.2022 - 3 U 747/22 -

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