Coronabedingter Reiseausfall und fehlender Hinweis auf kostenlosen Rücktritt

Eine Reise, die der Reiseveranstalter im Zeitraum 28.05. bis 08.07.2020 coronabedingt nicht durchführen konnte, konnte der Reisende kostenlos stornieren bzw. zurücktreten und musste nicht eine Entschädigung zahlen, § 651h Abs. 3 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Reiseveranstalter bereits selbst zurückgetreten ist.

 

Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, den Reisenden auf die Möglichkeit des kostenlosen Rücktritts ohne Möglichkeit des Veranstalters, eine Entschädigung nach § 651h Abs. 1 BGB zu verlangen, hinweisen.

 

Der Hinweis des Reiseveranstalters, er würde sich freuen, wenn die Reise um ein Jahr verschoben würde oder der Dank für die Vielen, die aus Solidarität einen Reisegutschein angenommen hätten, stellt sich nicht als unlauter nach dem UWG dar.

 

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.09.2022 - 6 U 191/21 -

Kommentare: 0