Nichtiger Jagdpachtvertrag und Rückabwicklung Zahlungen (hier: Wildschaden)

Ist ein Jagdpachtvertrag nichtig und macht der Jagdausübungsberechtigte Rückzahlungsansprüche gem. § 812 BGB geltend, ist der Zahlungsausgleich im Verhältnis zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Verpächter vorzunehmen.

 

Das gilt auch dann und insoweit, als der Jagdausübungsberechtigte nach dem (nichtigen) Jagdpachtvertrag verpflichtet war, Wildschäden direkt an den Besitzer des betroffenen Grundstücks zu zahlen. Ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Grundstücksbesitzer besteht nicht.

 

 

OLG Köln, Urteil vom 29.04.2022 - 6 U 173/21 -

Kommentare: 0