Vergleich: Fehlerhafter Vergleichsvorschlag und Übernahme im Vergleichsbeschluss

1. Wird ein Vergleich zu Protokoll der Verhandlung aufgenommen und stimmt das im Protokoll Aufgenommene nicht mit dem überein, was dem Vorangegangen war, kommt eine Berichtigung nach § 164 ZPO in Betracht. Das an sich durch den Vergleich abgeschlossene Verfahren wäre insoweit fortzusetzen.

 

Wurden aber die Erklärungen richtig im Protokoll aufgenommen, scheidet eine Berichtigung nach § 164 ZPO aus. Es kommt auch keine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht in Betracht. Allenfalls können materiellrechtliche Ansprüche (so § 313 BGB, Irrtumsanfechtung) geltend gemacht werden.

 

2. Wird vom Gericht oder den Parteien ein schriftlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet und stimmen die Parteien diesem zu, wird der Vergleich vom Gericht durch Beschluss festgehalten, § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO. Ist in dem vom Beschluss übernommenen Vergleichsvorschlag ein Fehler enthalten (hier:  8.000.000 statt € 8.000) so besteht keine prozessuale Möglichkeit einer Berichtigung.  

 

 

OLG Celle, Beschluss vom 24.05.2022 - 11 W8/22 -

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