Teileigentums-WEG: Anspruch auf Wohnraumnutzung ?

Bestimmt die Teilungserklärung (oder als Teil von dieser die Gemeinschaftsordnung), dass die WEG-Anlage nur zur „beruflichen und gewerblichen Nutzung“ genutzt werden darf, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Teileigentümer, der seine Teileinheit zu Wohnzwecken vermietet.

 

Es kommt nicht darauf an, ob in einer WEG-Anlage mit Wohn- und Teileigentum anderes gilt.

 

Ein eventueller Anspruch des Teileigentümers, der sein Teileigentum als Wohnraum nutzen will, auf Anpassung der Teilungserklärung nach § 10 Abs. 2 WEG, kann bei einer Klage auf Unterlassung der teilungserklärungswidrigen Wohnnutzung nicht als Einrede geltend gemacht werden.

 

Wie zu verfahren ist, wenn der Teileigentümer, der sein Teileigentum als Wohnraum nutzen will, Widerklage auf Anpassung der Wohnnutzung erhoben hätte, bedarf mangels Erhebung einer entsprechenden Widerklage keiner Entscheidung.

 

 

BGH, Urteil vom 15.07.2022 - V ZR 127/21 -

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