Störerhaftung des Besitzers bei zu naher Grenzbepflanzung mit Bäumen

Werden auf einem Grundstück Bäume zu nah an der Grenze gepflanzt, so kann der Nachbar deren Beseitigung verlangen.

 

Die Klage ist gegen den Zustandsstörer zu erheben. Dies ist grundsätzlich der Eigentümer. Die Beseitigungsklage kann auch gegen den Besitzer erhoben werden, wenn dieser die Bäume (ggf. gemeinschaftlich mit dem Eigentümer) gepflanzt hat.

 

Der (Mit-) Besitz des Nichteigentümers begründet im Übrigen keinen Anspruch auf Beseitigung der zu nah an der Grenze gepflanzten Bäume (auch) gegen den (Mit-) Besitzer, da er nicht in das vorrangige Eigentumsrecht des Eigentümers des Grundstücks ohne Einwilligung des Eigentümers eingreifen darf (Eingriff in die Substanz). Damit liegt eine Unmöglichkeit für eine von ihm verlangte Beseitigung vor.   

 

 

LG Baden-Baden, Urteil vom 11.04.2022 - 4 O 19/21 -

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