Verwaltungssitzverlegung in EU-Ausland nach Insolvenzantrag bei örtlich unzuständigem Gericht

Der Antrag bei dem örtliche unzuständigen Amtsgericht - Insolvenzgericht - zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt zur Verweisung an das örtlich zuständige Gericht, bei dem das Verfahren fortgeführt wird. Es liegt ein einheitliches Verfahren vor.

 

Die internationale Zuständig eines deutschen Gerichts bestimmt nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) danach, in welchen Mitgliedstaat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Verlegt der Schuldner seinen Mittelpunkt (hier den Verwaltungssitz einer im Handelsregister in Deutschland eingetragenen Gesellschaft) nach Antragstellung (auch bei einer Antragstellung in Deutschland bei einem national örtlich nicht zuständigen Gericht) in einen anderen Mitgliedstaat, wird davon die internationale Zuständigkeit des (zuständigen) deutschen Insolvenzgerichts nicht berührt, § 26 EuInsVO.

 

 

BGH, Beschluss vom 07.07.2022 - IX ZB 14/21 -

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