Nacherbenvermerk: Löschung und Gewährung rechtlichen Gehörs der Nacherben und Ermittlung

Im Verfahren auf Löschung eines Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 22 GBO) ist das Grundbuchamt zur Ermittlung der Nacherben zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet und darf dies nicht den Verfahrensbeteiligten aufgeben.  Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Käufer von dem befreiten Vorerben das Grundstück vollumfänglich entgeltlich erworben hat. 

 

Sind die Nacherben nach Ausschöpfung aller Mittel durch das Grundbuchamt nicht zu ermitteln, hat es von Amts wegen bei dem zuständigen Gericht eine Pflegschaft für die unbekannten Beteiligten (§ 1913 BGB) anzuregen. Wird dies von dem für die Einrichtung einer solchen Pflegschaft zuständigen Gericht abgelehnt, kann den Beteiligten im Wege einer Zwischenverfügung die Möglichkeit gegeben werden, für eine solche Pflegschaft zu sorgen.

 

 

OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2022 - I-15 W 76/22 -

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