Schwarzarbeit bei Mängelbeseitigung durch Bestellet: Kein Erstattungsanspruch gegen Werkunternehmer

Werden die Bauarbeiten vom Werkunternehmer nicht beendet und geht das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis über, hat der Werkunternehmer Anspruch auf seine Vergütung abzüglich der tatsächlichen Kosten des Bestellers für vorgenommene Mängelbeseitigungsarbeiten bzw., sollten solche nicht bestehen, eines Minderungsanspruchs.

 

Lässt der Besteller die Mängelbeseitigung vermeintlich von einer auf den British Virgin Islands registrierten Gesellschaft ausführen und ist auf der Rechnung entgegen § 14 Abs.4 UStG nicht der Umsatzsteuerausweis enthalten, spricht dies für ein Schwarzgeldgeschäft, wenn zudem auch keine Angaben dazu gemacht werden, wer wann Arbeiten durchgeführt hat. In diesem Fall kann der Besteller die in der Rechnung ausgewiesenen Kosten nicht gegen den Werklohnanspruch aufrechnen. Sind Arbeiten tatsächlich mangelhaft, ist eine Minderung nach § 287 ZPO vorzunehmen.

 

 

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 30.04.2019 - 7 U 152/18 -

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