Stellplatz-/Garagenmietvertrag als separater Vertrag neben Wohnraummietvertrag

Werden über eine Wohnung und einen Stellplatz/Garage zwei gesonderte schriftliche Verträge abgeschlossen, spricht die Vermutung dafür, dass ein einheitlicher Mietvertrag (der dann dem Wohnraummietrecht unterfallen würde) von den Vertragsparteien nicht gewollt war.

 

Wird  auf einem Grundstück zunächst eine Wohnung vermietet und später mit gesonderten Vertrag ein Stellplatz, ohne dass in dem Stellplatzmietvertrag Bezug genommen wird auf den Wohnraummietvertrag, liegen zwei rechtlich getrennte Mietverhältnisse vor, weshalb bei einer Kündigung des Stellplatzmietvertrages durch den Vermieter nicht die Wohnraumschutzvorschriften zugunsten des Mieters greifen, insbesondere der Vermieter nach § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB kein berechtigtes Interesse für eine Kündigung benötigt.

 

 

BGH, Beschluss vom 14.12.2021 - VIII ZR 95/20 -

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