Bauliche Veränderung iSv. § 20 WEG durch Photovoltaikanlage auf Balkon einer WEG

Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Balkon einer Eigentumswohnanlage stellt eine bauliche Veränderung iSv. § 20 Abs. 1 WEG dar, auch wenn lediglich der optische Eindruck verändert wird.

 

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann von dem Sondereigentümer, der die Photovoltaikanlage errichtete, deren Beseitigung verlangen, wenn kein Duldungsanspruch besteht.

 

Ein Anspruch auf Duldung kann bestehen, wenn alle von der baulichen Maßnahme betroffenen Eigentümer der baulichen Veränderung zustimmen. Die Zustimmung aller Eigentümer ist erforderlich, wenn der Gesamteindruck (hier der rückwärtigen Fassade bei einem Vorher-Nachher-Vergleich eine optische Beeinträchtigung ergibt und dieser von weitem für die Eigentümer und Dritte auffallend ist (hier zur Photovoltaikanlage bejaht).

 

Ein Anspruch auf analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 WEG scheidet aus, da die enumerative Aufzählung im Gesetz abschließend ist und eine Analogie allenfalls im Rahmen der aufgezählten Umstände möglich ist. Die Photovoltaikanlage lässt sich keinem Umstand zuordnen, der nach § 20 Abs. 2 WEG privilegiert ist.

 

 

LG Bamberg, Urteil vom 22.07.2022 - 42 S 9/22 WEG -

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