Mangels Masse gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöste Gesellschaft kann nicht fortgesetzt werden

Nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG ist eine GmbH, über deren Vermögen rechtskräftig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse abgelehnt wurde, aufgelöst. Sie kann nicht durch Beschluss der Gesellschafter fortgesetzt werden.

 

Die Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, die nach der Reform des Insolvenzrechts angepasst wurde und unter gewissen Umständen eine Fortsetzung der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsieht, kann nicht herangezogen werden.

 

Auch wenn die Gesellschaft über ein das satzungsmäßige Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden, kommt eine Fortsetzung nach der Regelung in § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nicht in Betracht.

 

 

BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - II ZB 8/21 -

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