Verwalterlose WEG, Ladung zur Eigentümerversammlung und Unterlassungsverfügung

Lädt ein einzelner Eigentümer unberechtigt (und damit unzulässig) zu einer Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft, können einzelne Eigentümer dagegen nicht vorgehen (z.B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung). Dies ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, § 9b Abs. 1 WEG.

 

Ist kein Verwalter bestellt, wird die Gemeinschaft von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich vertreten. Wird diese nicht tätig, müsste der Eigentümer, der die unzulässige Ladung zu einer Eigentümerversammlung verhindern will, gegen diese klageweise (oder eine einstweilige Verfügung) zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorgehen.

 

Da der einzelne Eigentümer damit praktisch kaum rechtzeitig die Abhaltung der Eigentümerversammlung verhindern kann, kann er jedenfalls die gefassten Beschlüsse anfechten. Es handelt sich, obwohl unzulässig zu der Eigentümerversammlung geladen wurde, nicht um „Nichtbeschlüsse“.

 

 

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.02.2022 - 2-13 T 85/21 -

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