Kein Vorrangverhältnis bei beidseitiger Fahrbahnverengung (Zeichen 120)

Verengt sich die Fahrbahn dergestalt, dass zwei gleichgerichtete Fahrstreifen zusammengeführt werden und ein einzelner neuer Fahrstreifen verbleibt (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) hat weder der links noch der rechts fahrende Fahrzeugführer Vorrang. Das gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge links und rechts auf gleicher Höhe und mit gleicher Geschwindigkeit fahren.

 

Es gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme, § 1 StVO. Die Verengung und die durch das Zeichen 120 signalisierte Gefahr führt zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht für die Kraftfahrer auf beiden Fahrstreifen, die auf die Engstelle zufahren.

 

 

BGH, Urteil vom 08.03.2022 - VI ZR 47/21 -

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