Privatgutachten und seine Kosten im Rahmen gerichtlicher Kostenfestsetzung

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind diejenigen Kosten des Rechtstreits erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Auch eingeholte Privatgutachten können zu diesen Kosten zählen, wenn es der Partei an einer eigenen Sachkunde ermangelt und das Gutachten prozessbezogen ist. Prozessbezogenheit setzt einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Rechtstreit (Prozess) voraus. Der sachliche Zusammenhang ist anzunehmen, wenn das Gutachten zur Beurteilung der Prozessaussichten, der Einstandspflicht und der Anspruchsmöglichkeiten eingeholt wird. Die Beauftragung muss dem „Wie“ der Prozessführung dienen.

 

Befinden sich die Parteien noch in Verhandlungen über vom Besteller behauptete Mängel aus einem Werkvertrag, liegt bei Einholung eines Gutachtens durch eine Partei keine Rechtsstreitbezogenheit vor, auch wenn dieses Gutachten später im Rechtsstreit von der Partei verwandt wird. Eine Erstattungsfähigkeit der Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren ist daher nicht gegeben

 

Wird die Klage zugestellt und wird dann von einer Partei ein Gutachten eingeholt, kann eine Prozessbezogenheit vorliegen. Es fehlt aber an der Erforderlichkeit, wenn sich die Angaben bereits aus einem vorherigen Gutachten, welches nicht rechtstreitbezogen ist, ergibt. Soweit das Gutachten teilweise über das vorherige, nicht rechtstreitbezogene Gutachten hinaus geht, ist auch eine teilweise Zuerkennung der Kosten ausgeschlossen, wenn sich nicht Anhaltspunkte für eine Schätzung des anteiligen Kostenaufwandes ergeben.

 

 

OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2022 - I-25 W 214/21 -

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