Werbungskosten in Form von Strafverteidigerkosten

Wird der strafrechtliche Vorwurf gegen den Steuerpflichtigen, gegen den dieser sich zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst (hier Lohnsteuer- und Sozialabgabenkürzung), so sind seine Kosten für einen Strafverteidiger als Werbungskosten bei der Einkommensteuer steuermindernd zu berücksichtigen.

 

Ob diese Voraussetzung vorliegt bestimmt sich nach der konkreten Tat, die Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs ist und aufgrund der die Strafverteidigerkosten angefallen sind.

 

Ein notwendiger berufliche Zusammenhang liegt dann nicht vor, wenn die Straftat nur bei Gelegenheit der Erwerbtätigkeit begangen wird oder Gelegenheit dazu bietet, oder der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die Tat bereichert hat.

 

An die Beweiswürdigung des Finanzgerichts ist der BFH gebunden, wenn sie auch nicht zwingend ist, aber möglich.

 

 

BFH, Beschluss vom 31.03.2022 - VI B 88721 -

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