Gesetzliche Unfallversicherung: Keine Verschuldenszurechnung nach § 278 BGB bei Arbeitsunfall

Ein Übergang von Schadensersatzansprüchen nach § 116 SGB X im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen den Unternehmer (Arbeitgeber) gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ausgeschlossen, wenn es sich weder um einen vorsätzlichen herbeigeführten Versicherungsfall oder um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII handelt.

 

Eine Haftung des Unternehmers (Arbeitgebers) für einen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfall gegenüber dem Unfallversicherungsträger ergibt sich als originärer Anspruch aus §§ 110 SGB VII. § 111 SGB VII rechnet das Verschulden der dort benannten, in Ausführung der ihrer zustehenden Verrichtungen handelnden, vertretungsberechtigten Personen, die den Versicherungsfall (Schadensfall) vorsätzlich oder grob fahrlässig (mit) herbeigeführt haben, dem Unternehmer zu. Eine Zurechnung des Verschuldens sonstiger Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, gemäß § 278 BGB scheidet im Rahmen des Rückgriffsanspruchs nach § 110 Abs. 1 SGB VII aus.

 

 

BGH, Urteil vom 09.12.2021 - VII ZR 170/19 -

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