Britische Limited: Prozess- und Parteifähigkeit und Beteiligte in Steuersachen

Für eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht des United Kingdom mit Verwaltungssitz in Deutschland entfiel mit dem Vollzug des Brexit die Partei- und Rechtsfähigkeit nach § 50 Abs. 1 ZPO (OLG München, Urteil vom 05.08.2021 -29 U 2411/21 Kart -), da die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union für sie nicht mehr gilt (OLG München, Urteil vom 05. August 2021 - 29 U 2411/21 Kart -).

 

Auf die Beteiligungsfähigkeit einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des United Kingdom mit Verwaltungssitz in Deutschland im Rahmen eines steuerlichen Rechtstreits hat dies keine Auswirkungen, da selbst bei zivilrechtlicher Vollbeendigung einer Gesellschaft  diese bis zur endgültigen Abwicklung der steuerlichen Rechtsbeziehungen beteiligungsfähig bleibt, mithin auch Rechtsmittel einlegen kann.

 

 

BFH, Beschluss vom 13.10.2021 - 1 B 31/21 -

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