Bei Erstbeschwerde der Betroffenen kann Betreuer/Vorsorgebevollmächtigter nur ausnahmsweise Rechtsmittel einlegen

Der Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte können sowohl im Namen des Betreuten (Betroffenen) Beschwerde gegen Entscheidungen in einer Betreuungssache einlegen wie auch (auch zusätzlich) im eigenen Namen, § 303 FamFG.

 

Der am Beschwerdeverfahren selbst nur für die Betroffene, nicht selbst am Verfahren beteiligte Betreuer und/oder Vorsorgebevollmächtigte können gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts nicht im eigenen Namen (nur für den Betroffenen) Rechtsbeschwerde einlegen, wenn mit der Entscheidung über die Beschwerde nicht erstmals in ihr Recht als Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigter eingegriffen wird. Wird die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Beschwerde zurückgewiesen, ist damit ein eigenes Rechtsmittel in Form der Rechtsbeschwerde durch den Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigten unzulässig.

 

 

BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - XII ZB 383/21 -

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