Batteriemiete für E-Auto: Fernabschaltung durch Vermieter bei fristloser Kündigung zulässig ?

Die Klausel in Allgemeinen Mietbedingungen eines Mietvertrages über Batterien für Elektrofahrzeuge

 

"Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt.",

 

mit der der Vermieter im Falle seiner fristlosen Kündigung des Mietvertrages die Auflademöglichkeit der Batterie durch Mieter mittels Fernzugriff sperren kann, verwirklicht eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB und nach § 229 BGB eine nicht zugelassene Selbsthilfe. Sie verstößt daher gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam.

 

Gegen das Urteil des OLG wurde die von diesem zugelassene Revision zum BGH zu XII ZR 89/21 eingelegt.

 

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2021 - 20 U 116/20 -

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