Betriebskosten: Voraussetzung für Zusammenfassung verschiedener Kosten

Die Berufung gegen ein Ergänzungsurteil, die nicht eine Beschwer von mindestens € 600,00 hat, ist auch im Zusammenhang mit der Berufung gegen das vorangegangene Urteil (welches die Beschwer erreicht) unzulässig, wenn die Berufungsfrist gegen das erste Urteil bei Zustellung des Ergänzungsurteils bereits abgelaufen war; die zeitgleich eingelegte Berufung gegen das Ersturteil ist auch unzulässig, da dessen Berufungsfrist abgelaufen war. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung(en) mit Zulassung der Revision führt zur Verwerfung der Revision als unzulässig.

 

Eine Zusammenfassung unterschiedlicher Kosten in einer Betriebskostenabrechnung ist nur zulässig, wenn es sich um Kosten aus der gleichen Kostenart handelt. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Kosten in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in verschiedenen Ziffern aufgeführt sind.

 

Zusammengefasst werden können z.B. Sach- und Haftpflichtversicherung (unter „Versicherung“) und Trink- und Schmutzwasser, wenn beide nach dem Zählerstand des Trinkwassers abgerechnet werden.

 

Die Zusammenfassung von diversen Kostenpositionen im Mietvertrag (hier: Trinkwasseruntersuchung, Dachrinnenreinigung und diverse Wartungskosten) unter „sonstige Betriebskosten“ rechtfertigt nicht ein Unterlassen der Aufschlüsselung in der Betriebskostenabrechnung.

 

 

BGH, Beschluss vom 06.07.2021 - VIII ZR 371/19 -

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