Betreuung: Unzulässige Verwerfung einer Beschwerde und Sachentscheidung durch Rechtsbeschwerdegericht

Ein Kontrollbetreuer kann bestellt werden, wenn diejenige Person, die eine Vorsorgevollmacht hat, die Interessen des Betroffenen nicht hinreichend wahrnimmt.

 

Ein naher Angehöriger (so ein Abkömmling) oder eine Vertrauensperson des Betroffenen ist in Betreuungssachen beschwerdeberechtigt, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Wird seine Beschwerde als unzulässig verworfen, ist dies rechtsfehlerhaft und durch die Verwerfung wird auch der Betroffene materiell beschwert. Im Rahmen der Beschwerde des Betroffenen ist dies zu berücksichtigen, wenn sich dieser auf die Zurückverweisung zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde (auch) beruft.

 

Hat sich das Beschwerdegericht aber auch umfänglich mit dem Vortrag des Angehörigen auseinandergesetzt und dies in die Entscheidung einfließen lassen, kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache entscheiden und muss nicht an das Beschwerdegericht unter Aufhebung von dessen Entscheidung zurückverweisen.

 

 

BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 436/20 -

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