Rechte aus Erbvertrag der nichtehelichen Lebenspartner bei späterer Heirat und Scheidung

§ 2077 Abs. 1 BGB, wonach eine letztwillige Verfügung (Testament; gilt gem. §  2279 Abs. 1 BGB auch für den Erbvertrag) unwirksam wird, wenn die Ehe des Erblassers vor seinem Ableben geschieden wird, enthält keine widerlegbare Vermutung sondern eine dispositive Auslegungsregel.

 

Diese Auslegungsregel des § 2077 Abs. 1 BGB greift nicht, wenn das Testament / der Erbvertrag erstellt wird zu einem Zeitpunkt, zu dem die Partner weder verlobt noch verheiratet waren (nichteheliche Lebensgemeinschaft). Heiraten die Partner nach Erstellung des Testaments bzw. Abschluss des Erbvertrages, findet § 2077 BGB keine entsprechende Anwendung. In diesem Fall ist der Wille des Erblassers zu erforschen, ob er auch bei Annahme einer späteren Trennung so verfügt hätte, wie im Testament / Erbvertrag vorgesehen.

 

Liegt zwischen der Scheidung und dem Ableben des Erblassers eine längere Zeit und spricht nichts für eine Handlungsunfähigkeit des Erblassers in dieser Zeit, so ist als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass er auch bei Annahme einer späteren Trennung so wie geschehen verfügt hätte.

 

 

OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2021 – 3 W 80/20 -

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