Schriftformerfordernis nach § 550 BGB und Änderungsvertrag/-vereinbarung

Mietverträge mit einer Laufzeit über einem Jahr bedürfen der Schriftform, § 550 BGB. Wird diese nicht eingehalten, kann der Vertrag nach einem Jahr mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

Die Regelung des § 550 BGB gilt auch für Änderungsverträge zum Mietvertrag. Ein zunächst formwirksamer Mietvertrag wird mit einem § 550 BGB nicht entsprechenden Änderungsvertrag formunwirksam mit der Folge, dass eine Kündigung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Abschluss des dem Schriftformerfordernis nicht entsprechenden Änderungsvertrages mit gesetzlicher Frist möglich ist.

 

Ein Änderungsvertrag, der eine Regelung enthält, die nur für die Dauer von unter einem Jahr gilt, führt bei Verstoß gegen § 550 BGB nicht zur Unwirksamkeit des ursprünglich der Form des § 550 BGB genügenden Mietvertrages. Dies gilt auch bei mehreren Änderungsverträgen, die Änderungen von jeweils unter einem Jahr enthalten; es erfolgt hier keine Addition der Zeiträume, sondern es ist jeweils die Änderung gesondert auf die Laufzeit derselben zu prüfen ist.

 

 

BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - XII ZR 60/20 -

Kommentare: 0